Finanzierung der Kindertagespflege

Fördervoraussetzungen für diese Finanzierung sind:
  1. Die Kindertagespflegestelle ist durch eine aktuelle Pflegerlaubnis nach § 43 SGB VIII anerkannt.
  2. Diese Leistung ist für die Entwicklung und Förderung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten.
  3. Die Erziehungsberechtigten haben ihren Hauptwohnsitz im MKK und sind
    • nachweislich Erwerbstätigkeit oder
    • sind arbeitssuchend
    • befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, Schul- oder Hochschulausbildung oder
    • erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinn des Sozialgesetzbuches, Zweiten Buch.

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